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Artikel 42. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 42.

Für die Durchfahrt als solche dürfen von Schiffen, Flößen, Passagieren und Waren keine Abgaben eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003759

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