Artikel 41.
Schiffe, die in Häfen zum Laden oder Löschen einlaufen, sind berechtigt, Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und so weiter auf Grund von Abmachungen mit den betreffenden Transport- und Spedititonsdiensten zu benützen.
Die Beträge, die für die geleisteten Dienste zu entrichten sind, werden ohne unterschiedliche Behandlung festgesetzt.
Im Einklang mit Handelsusancen auf Grund des Umfanges der Arbeiten und der Art der Waren gewährte Vergünstigungen sind nicht als unterschiedliche Behandlung anzusehen.
Schlagworte
Transportdienst
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003758
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