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Artikel 41. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 41.

Schiffe, die in Häfen zum Laden oder Löschen einlaufen, sind berechtigt, Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und so weiter auf Grund von Abmachungen mit den betreffenden Transport- und Spedititonsdiensten zu benützen.

Die Beträge, die für die geleisteten Dienste zu entrichten sind, werden ohne unterschiedliche Behandlung festgesetzt.

Im Einklang mit Handelsusancen auf Grund des Umfanges der Arbeiten und der Art der Waren gewährte Vergünstigungen sind nicht als unterschiedliche Behandlung anzusehen.

Schlagworte

Transportdienst

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003758

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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