vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 40. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 40.

Die Hafengebühren heben die Behörden der betreffenden Donaustaaten von den Schiffen ein. Eine unterschiedliche Behandlung in dieser Hinsicht auf Grund der Flagge, des Abfahrts- oder Bestimmungsortes der Schiffe oder sonstiger Umstände ist unzulässig.

Schlagworte

Abfahrtsort

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003757

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte