Artikel 32.
Den Lotsendienst auf der unteren Donau und im Stromabschnitt des Eisernen Tores versehen Lotsen, die dem zuständigen Lotsenkorps angehören oder Lotsen, die nach Ablegung einer Prüfung bei den Dienststellen der zuständigen Verwaltung von dieser zur Ausübung des Lotsendienstes zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003749
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