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Artikel 32. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

Artikel 32.

Den Lotsendienst auf der unteren Donau und im Stromabschnitt des Eisernen Tores versehen Lotsen, die dem zuständigen Lotsenkorps angehören oder Lotsen, die nach Ablegung einer Prüfung bei den Dienststellen der zuständigen Verwaltung von dieser zur Ausübung des Lotsendienstes zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003749

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