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Artikel 23. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

KAPITEL III.

Regelung der Schiffahrt.

Abschnitt I.

Schiffahrt.

Artikel 23.

Die Schiffahrt auf der unteren Donau und auf dem Stromabschnitt des Eisernen Tores wird durch die von den Verwaltungen für die genannten Gebiete erlassenen Vorschriften geregelt. Die Schiffahrt auf den übrigen Donauabschnitten erfolgt gemäß den Vorschriften, die von den jeweiligen Donaustaaten, deren Gebiet die Donau durchfließt, erlassen werden, beziehungsweise auf den Abschnitten, wo die Donauufer zwei verschiedenen Staaten gehören, gemäß den Vorschriften, die von diesen Staaten einvernehmlich festgelegt werden.

Bei der Erlassung der Schiffahrtsvorschriften haben die Donaustaaten und die Verwaltungen die von der Kommission festgelegten grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003740

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