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Artikel 1. Schiffahrt auf der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.1.1960

KAPITEL I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.

Schlagworte

Hafengebühr

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003718

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