KAPITEL I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.
Schlagworte
Hafengebühr
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003718
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