Artikel XV.
Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten.
Wenn sich zwischen den Vertragschließenden Teilen bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens oder seiner Anhänge Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden die Vertragschließenden Teile versuchen, diese im Weg unmittelbarer Aussprachen zwischen ihren Luftfahrtbehörden zu schlichten. Sollten solche Aussprachen nicht zum Erfolg führen, so ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011338
Dokumentnummer
NOR12146725
alte Dokumentnummer
N9196041935L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)