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ARTIKEL XII Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.1958

ARTIKEL XII

Falls ein multilateraler Vertrag oder ein Abkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, dem beide Vertragschließende Teile beitreten, wird das vorliegende Abkommen so abgeändert werden, daß es mit den Bestimmungen eines solchen Vertrags oder Abkommens im Einklang steht.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011337

Dokumentnummer

NOR12146742

alte Dokumentnummer

N9196042089L

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