ARTIKEL XII
Falls ein multilateraler Vertrag oder ein Abkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, dem beide Vertragschließende Teile beitreten, wird das vorliegende Abkommen so abgeändert werden, daß es mit den Bestimmungen eines solchen Vertrags oder Abkommens im Einklang steht.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Gesetzesnummer
10011337
Dokumentnummer
NOR12146742
alte Dokumentnummer
N9196042089L
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