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§ 98h StVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Automationsunterstützte Zufahrtskontrolle

§ 98h.

(1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung von Zuwiderhandlungen

  1. 1. gegen die Verbote des § 52 lit. a Z 1, 2, 6a, 7a oder 7f,
  2. 2. gegen das Gebot des § 52 lit. b Z 17a in Verbindung mit § 8 Abs. 4 oder 4a oder
  3. 3. wenn die dem Fußverkehr vorbehaltenen Gebiete entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9a oder 26a oder die den Omnibussen vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen entgegen dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 24 und 25 benützt werden,

(2) Die Ermittlung von Daten mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 hat sich auf die Erfassung von Kennzeichen, Ort und Zeit der Straßenbenützung zu beschränken. Daten, die keine Fälle von Verstößen betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen, die Berücksichtigung einer zulässigen Verweildauer ist dabei gestattet. Wird ein Verstoß gegen eine im Abs. 1 angeführte straßenpolizeiliche Vorschrift festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung dieses Verstoßes hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des festgestellten Verstoßes. Mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 ermittelte Daten, die einen Verdacht auf einen Verstoß betreffen, sind spätestens nach Ablauf von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ermittlung zu löschen; dies gilt nicht, solange Verfahren über eine Verwaltungsstrafe oder die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe anhängig sind. Sofern die Anordnung der Überwachung nicht durch die selbe Behörde erfolgt wie die Führung von Strafverfahren von Übertretungen gemäß Abs. 1, ist die Datenübermittlung an die für das Strafverfahren zuständigen Behörde sicherzustellen. Eine Verwendung der gemäß Abs. 1 ermittelten Daten im Sinne des § 53 Abs. 5 SPG und § 93a Abs. 2 SPG in Verbindung mit § 53 Abs. 5 SPG ist ausgeschlossen.

(3) Die Positionierung und die Anzahl der Kameras darf ein dem Zweck entsprechendes Ausmaß nicht überschreiten. Die Kameras sind so anzubringen und einzustellen, dass nur ein bodennaher Bereich erfasst wird, der für eine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Kennzeichens unbedingt erforderlich ist. Eine dauerhafte bildgebende Überwachung ist unzulässig.

(4) Eine automationsunterstützte Abfrage von KFZ‑Kennzeichen in Echtzeit ist ausschließlich zulässig sofern sie über eine Datenbank erfolgt, die von der Behörde für ausgenommene Fahrzeuge erstellt und betrieben wird und dies erforderlich ist, um Fahrzeuge, die von einem Verbot ausgenommen sind, ausschließen zu können.

(5) Soweit die bildgebende Erfassung von Personen technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen.

(6) Beginn und Ende des mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 überwachten Bereichs sind mittels Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. o anzukündigen und mit einer Linie aus weißen Punkten mit 30 cm Durchmesser zu kennzeichnen. Die Überwachung der Einhaltung der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten straßenpolizeilichen Vorschriften ist nur im Rahmen eines örtlich darüber hinausgehenden definierten Bereiches zulässig; dies gilt nicht für Schulstraßen (§ 53 Abs. 1 Z 26a).

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40276998

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