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§ 64 ZLPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 64. Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten.

(1) Motorflugzeugfluglehrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, im Rahmen ihrer Lehrberechtigung auch für Instrumentenflüge auszubilden (Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie

  1. a) eine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen,
  2. b) nach Erlangung dieser Berechtigung Instrumentenflüge von wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt, und
  3. c) ihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).

(2) Für die Verlängerung der Instrumentenflug-Lehrberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung erfolgreich als Ausbildner für Instrumentenflüge tätig war.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146414

alte Dokumentnummer

N9195848674J

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