§ 64. Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten.
(1) Motorflugzeugfluglehrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, im Rahmen ihrer Lehrberechtigung auch für Instrumentenflüge auszubilden (Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie
- a) eine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen,
- b) nach Erlangung dieser Berechtigung Instrumentenflüge von wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt, und
- c) ihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).
(2) Für die Verlängerung der Instrumentenflug-Lehrberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung erfolgreich als Ausbildner für Instrumentenflüge tätig war.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018
Gesetzesnummer
10011317
Dokumentnummer
NOR12146414
alte Dokumentnummer
N9195848674J
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