Artikel 12
Die Mitglieder der Schiffsbemannung eines der Vertragschließenden Teile, die grob oder wiederholt gegen die Gesetze oder Vorschriften des anderen Teiles verstoßen haben, dürfen auf entsprechend begründetes Verlangen der Behörden dieses Teiles zu weiteren Fahrten auf Schiffen nicht mehr zugelassen werden, die in die Gewässer des Staates, dessen Gesetze und Vorschriften verletzt worden sind, fahren.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011315
Dokumentnummer
NOR40084441
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