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Artikel XXVI Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXVI

Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt:

1. durch einen Jahresbeitrag der Mitgliedstaaten.

Die Gesamtheit der Beitragsanteile für eine Rechnungsperiode wird nach der Höhe der von der Konferenz genehmigten Kredite unter Berücksichtigung einer Erhöhung durch gesteigerte Einnahmen gemäß Ziffern 2 bis 5 festgelegt.

Zur Festsetzung der jeweiligen Anteile werden die Mitgliedstaaten nach der Höhe der Bevölkerungszahl des Mutterstaates und der Gebiete, die sie vertreten, in vier Klassen eingeteilt:

Klasse 1: eine Bevölkerung bis einschließlich 10 Millionen Einwohner;

Die Bevölkerungszahl wird auf die nächstniedrigere ganze Million abgerundet.

Wenn in einem Staat der Verwendungsgrad von Meßgeräten unter dem Durchschnitt liegt, so kann dieser Staat beantragen, in eine niedrigere Klasse eingereiht zu werden, als ihm auf Grund der Bevölkerungszahl zukäme.

Entsprechend den Klassen stehen die Beitragsanteile im Verhältnis 1 : 2 : 4 : 8.

Der Beitragsanteil eines Mitgliedstaates wird gleichmäßig auf alle Jahre der Finanzperiode aufgeteilt, um den Jahresbeitrag zu ermitteln.

Um von Beginn an eine Reserve zu haben, die dazu bestimmt ist, die Schwankungen der Einnahmen auszugleichen, erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, Vorschüsse auf ihre künftigen Jahresbeiträge zu zahlen. Der Betrag dieser Vorschüsse und deren Dauer werden von der Konferenz festgelegt.

Falls bei Ablauf der Rechnungsperiode die Konferenz nicht zusammentritt oder nicht beschlußfähig ist, werden die Jahresbeiträge zum gleichen Satz bis zu einer beschlußfähigen Sitzung der Konferenz verlängert.

2. Aus dem Erlös des Verkaufes der Veröffentlichungen und dem Ertrag für die an korrespondierende Mitglieder geleisteten Dienste;

3. aus den Einnahmen durch Anlage der Beträge, die den Kassenfonds bilden;

4. durch die Beitragszahlungen für die laufende Rechnungsperiode und die Eintrittsgebühren der neu beigetretenen Staaten - durch die rückwirkenden Beitragszahlungen und die Eintrittsgebühren der wiederaufgenommenen Staaten - durch die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten, die ihre Überweisungen nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen;

5. aus Subventionen, Subskriptionen, Schenkungen und Legaten sowie sonstigen Einnahmen.

Um die Durchführung von Sonderarbeiten zu ermöglichen, können von bestimmten Mitgliedstaaten außerordentliche Subventionen bewilligt werden. Sie sind nicht in dem allgemeinen Budget eingeschlossen, auch wird über sie eine besondere Abrechnung geführt.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055619

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