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Artikel XXV Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel XXV

Der Direktor des Büros ist berechtigt, die Betriebsausgaben der Organisation nach eigenem Ermessen zu verfügen und zu begleichen.

Er kann nicht:

außergewöhnliche Ausgaben begleichen;

aus den Reservekrediten die notwendigen Beträge entnehmen, um die Erfüllung des Budgets im Falle von unzulänglichen Einnahmen sicherzustellen,

es sei denn, daß er vom Präsidenten des Komitees die Zustimmung hiezu erhalten hat.

Die Haushaltsüberschüsse bleiben während der ganzen Rechnungsperiode verfügbar.

Die Haushaltsführung des Direktors muß dem Komitee unterbreitet werden, das sie bei jeder seiner Sitzungen prüft.

Bei Ablauf der Rechnungsperiode unterbreitet das Komitee der Konferenz einen Rechnungsabschluß zur Kontrolle.

Die Konferenz bestimmt, was mit den Haushaltsüberschüssen zu geschehen hat. Der Betrag dieser Überschüsse kann von den Beiträgen der Mitgliedstaaten abgezogen oder den als Reserve angelegten Krediten zugeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055618

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