vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XVI Luftverkehrsabkommen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel XVI

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch diplomatischen Notenwechsel festgesetzt werden. Es wird so lange gelten, bis einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch mitteilt, es zu kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen seine Gültigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach der Überreichung der Verständigung über die Kündigung an den anderen Vertragschließenden Teil verlieren.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und gesiegelt.

Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1956 in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146538

alte Dokumentnummer

N9195854689L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)