§ 98.
Die Enteignung gemäß § 97 können beantragen:
- a) für Zwecke der Flugsicherung der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH,
- b) zum Zwecke der Errichtung oder der Erweiterung eines Zivilflugplatzes der Flugplatzhalter,
- c) zu dem in § 97 lit. cc genannten Zweck der Flugplatzhalter, wenn das Luftfahrthindernis innerhalb einer Sicherheitszone liegt, ansonsten der Bund, vertreten durch die Austro Control GmbH, und
- d) in den Fällen des § 97 lit. b der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung.
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