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§ 8 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

§ 8.

(1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, sind, nur

  1. 1. nach oder von Flughäfen (§ 64) bzw. Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, oder
  2. 2. zu militärischen Zwecken nach oder von Militärflugplätzen (§ 60)

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festzulegen,

  1. 1. ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist und
  2. 2. unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 genehmigen kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Finanzen zu erlassen.

(4) Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet sowie landungslose Überflüge mit ausländischen Militärluftfahrzeugen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durchgeführt werden. Vor der Erteilung dieser Genehmigung ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu hören. Die Verfahren für diese Genehmigung sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Schlagworte

Einflug

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236134

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