§ 232.
- 1. in die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a aufnimmt,
- 2. der Pflicht zur Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen gemäß § 22b nicht nachkommt,
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 114/2024)
- 4. gegen die im § 78a Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtungen, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken, erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen, verstößt, oder
- 5. einem Bescheid der Schienen-Control Kommission gemäß § 78b zuwider handelt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.(Anm. 1)
(2) Wer gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Zuständige Behörde für das Strafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht gemäß Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/782 die Schienen‑Control GmbH zuständig ist.
(3) Wer gegen Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des 1. Teiles des EisbBFG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
- (______________________
- Anm. 1: Art. 3 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 114/2024 lautet: „In § 232 Abs. 1 entfällt die Z 3; die bisherigen Z 4 und 5 die Bezeichnung (3) und (4).“. Der 2. Teil dieser Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40263523
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