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§ 196a EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Mitteilungspflicht der Behörde

§ 196a.

Die Behörde hat die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen über die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu unterrichten. Weiters hat sie die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich über die Erneuerung, die Änderung, den Widerruf oder die Einschränkung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu unterrichten. Dabei hat sie den Namen und die Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, das Ausstellungsdatum, die Art und den Umfang des Betriebes, die Gültigkeitsdauer der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung und das in ihr ausgewiesene geografische Tätigkeitsgebiet sowie – im Falle des Widerrufes oder der Einschränkung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung – die Gründe für eine solche Entscheidung anzugeben

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40241116

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