Voraussetzungen
§ 16b.
(1) Die Behörde hat die Verkehrskonzession zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;
- 2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;
- 3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;
- 4. Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.
(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40228443
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