Zuverlässigkeit
§ 15c.
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn
- 1. er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 7 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68),
- 2. über sein Vermögen oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch über das Vermögen seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten unterblieben ist, oder
- 3. gegen ihn oder, falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis
- a) wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen dieses Bundesgesetz, das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, und das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, oder
- b) wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, obliegenden Pflichten, oder
- c) wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, oder
- d) wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus Kollektivverträgen erlassen worden ist.
- (Amn.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2024)
- erlassen worden ist; schwerwiegend sind dabei auch Verstöße, die durch den Umstand ihrer Wiederholung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 68/1972
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40263660
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