Erlöschen der Konzession
§ 14f
Die Konzession erlischt:
- 1. mit Zeitablauf;
- 2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist, durch Erklärung der Behörde bei dauernder Einstellung (§ 28 Abs. 6) oder bei Konzessionsentziehung;
- 3. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.
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