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§ 14f EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Erlöschen der Konzession

§ 14f

Die Konzession erlischt:

  1. 1. mit Zeitablauf;
  2. 2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist, durch Erklärung der Behörde bei dauernder Einstellung (§ 28 Abs. 6) oder bei Konzessionsentziehung;
  3. 3. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.