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§ 149 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

§ 149.

Die Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228562