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§ 148 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

4. Hauptstück

Sachverständige Bestellung sachverständiger Prüfer

§ 148.

Die Behörde hat zur Begutachtung des Vorhandenseins

  1. 1. der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
  2. 2. der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
  3. 3. der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228561

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