4. Hauptstück
Sachverständige Bestellung sachverständiger Prüfer
§ 148.
Die Behörde hat zur Begutachtung des Vorhandenseins
- 1. der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
- 2. der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
- 3. der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen
- sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40228561
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