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§ 128 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2010

2. Hauptstück

Fahrerlaubnis Wesen der Fahrerlaubnis

§ 128

Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.