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§ 125 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Anwendungsbereich

§ 125.

(1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzesteiles sind die zum österreichischen Eisenbahnsystem gehörigen Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen.

(2) Dieser Gesetzesteil regelt die Berechtigung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen durch Triebfahrzeugführer auf Eisenbahnen.

(3) Dieser Gesetzesteil gilt nicht für Personen, die ausschließlich Triebfahrzeuge selbständig führen und bedienen:

  1. 1. innerhalb bestimmter, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegter lokaler und funktional getrennter Betriebsbereiche von Eisenbahnen, wenn das selbständige Führen und Bedienen des Triebfahrzeuges eisenbahnbetrieblichen Hilfstätigkeiten oder dem Verkehr von und zu Anschlussbahnen dient; oder
  2. 2. auf vernetzten Nebenbahnen, die von Hauptbahnen funktional getrennt sind und die nur für die Personen- und Güterbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr bestimmt sind.

Schlagworte

Personenbeförderung, Stadtverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228545

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