9. Teil
Triebfahrzeugführer
1. Hauptstück
Allgemeines Triebfahrzeugführer
§ 124
Ein Triebfahrzeugführer im Sinne dieses Gesetzesteiles ist, wer Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
9. Teil
Triebfahrzeugführer
1. Hauptstück
Allgemeines Triebfahrzeugführer
§ 124
Ein Triebfahrzeugführer im Sinne dieses Gesetzesteiles ist, wer Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
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