Artikel 9
Erhaltung
Die anschlußgebende Verwaltung hat sämtliche Anlagen und Geräte, die zum Gemeinschaftsbahnhof oder zur Anschlußgrenzstrecke gehören, mit ihren Stoffen zu erhalten, soweit die Eisenbahnverwaltungen nichts anderes vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005807
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