Artikel 19
Beistand, Strafrechtsschutz der Bediensteten
(1) Die Dienststellen und die Bediensteten des einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den Dienststellen und den Bediensteten des anderen Vertragsstaates bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.
(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutze von Amtshandlungen und zum Schutze von Beamten gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber den in Vollzug dieses Abkommens tätigen Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005817
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