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Artikel 8 Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1957

Artikel 8

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation der Kündigung an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Kündigungsanzeige durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001155

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