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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1955

Artikel 13

Zwecks Erleichterung des Donauschiffsverkehrs kann die österreichische Schiffahrt in Orsova und Giurgiu und die rumänische Schiffahrt in Wien und Linz eine Agentie unterhalten.

Das Personal dieser Agentien wird nach Wahl der betreffenden Schiffahrtsunternehmungen aus Staatsbürgern jedes der beiden vertragschließenden Teile bestehen.

Die Errichtung und der Betrieb der Agentien erfolgt ohne jedwede Diskriminierung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften desjenigen vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet sie errichtet sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145642

alte Dokumentnummer

N9195643667L

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