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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 12

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine einfache und beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145626

alte Dokumentnummer

N9195643544L

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