vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

KAPITEL II POLIZEILICHE KONTROLLE UND ZOLLABFERTIGUNG IM FAHRENDEN ZUGE

Artikel 9

  1. 1. Die polizeiliche Kontrolle und die Zollabfertigung werden in den internationalen Zügen nach Möglichkeit während der Fahrt vorgenommen, sofern sich diese Kontrollen wirksamer und zugleich für die Reisenden günstiger erweisen, und zwar
  1. a) in allen Fällen, in denen die ununterbrochene Fahrt dieser Züge entweder vor oder nach dem Grenzbahnhof jedes Landes auf seinem Gebiet genügend Zeit zur Durchführung der erforderlichen Formalitäten beläßt und
  2. b) sofern die Kontrollen im fahrenden Zuge zu einer fühlbaren Verringerung der Haltezeiten entweder auf den Grenzbahnhöfen oder auf den Bahnhöfen mit gemeinsamer Grenzabfertigung führen.
  1. 2. Wenn es zur Beschleunigung der Kontrollen oder zur Vermeidung
  1. 3. Das aufgegebene Gepäck wird, soweit es nicht nach dem in Artikel 10 vorgesehenen internationalen Durchfuhrverfahren befördert wird, nach Möglichkeit während der Fahrt der internationalen Züge abgefertigt, wenn diese Abfertigung für die mit diesem Gepäck reisenden Personen von Vorteil ist.
  2. 4. Die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels wird durch

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057332

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)