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Artikel 14 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

Artikel 14

  1. 1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn drei der in Artikel 12 Absatz 1 angegebenen Länder Vertragsparteien geworden sind.
  2. 2. Es tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Anzahl der Vertragsparteien weniger als drei beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057337

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