KAPITEL IV KONTROLLERLEICHTERUNGEN
Artikel 11
- 1. Reisende, welche die Eisenbahn benützen, genießen die gleichen Zollbegünstigungen, die den mit anderen Beförderungsmitteln die Grenze überschreitenden Reisenden gewährt werden.
- 2. Die mit den Kontrollen befaßten Bediensteten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verspätung eines Zuges bei Schwierigkeiten oder Streitfällen, die nur eine kleine Anzahl von Reisenden dieses Zuges betreffen, zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Gesetzesnummer
10011293
Dokumentnummer
NOR40057334
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
