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Artikel 11 Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1956

KAPITEL IV KONTROLLERLEICHTERUNGEN

Artikel 11

  1. 1. Reisende, welche die Eisenbahn benützen, genießen die gleichen Zollbegünstigungen, die den mit anderen Beförderungsmitteln die Grenze überschreitenden Reisenden gewährt werden.
  2. 2. Die mit den Kontrollen befaßten Bediensteten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verspätung eines Zuges bei Schwierigkeiten oder Streitfällen, die nur eine kleine Anzahl von Reisenden dieses Zuges betreffen, zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10011293

Dokumentnummer

NOR40057334

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