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Artikel 30 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 30

Im Verhältnis unter den Vertragsstaaten hebt dieses Abkommen das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr und das Internationale Abkommen über Straßenverkehr, beide unterzeichnet am 24. April 1926 in Paris, sowie das am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs auf und ersetzt sie.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057392

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