Artikel 29
Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der dieses Abkommen nachher ratifiziert oder ihm nachher beitritt, tritt es am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens jedem Staat bekannt, der es unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Staaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren.
Schlagworte
Straßenverkehr, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
10011286
Dokumentnummer
NOR40057391
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