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Artikel 29 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 29

Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der dieses Abkommen nachher ratifiziert oder ihm nachher beitritt, tritt es am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens jedem Staat bekannt, der es unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Staaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren.

Schlagworte

Straßenverkehr, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057391

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