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§ 4 Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1952

Einhebung und Abfuhr der Beiträge.

§ 4.

(1) Die Beiträge des Dienstnehmers (Heimarbeiters) sind bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Beiträge.

(2) Dienstnehmer, die Barlohn nicht unmittelbar vom Dienstgeber erhalten, haben den Beitrag wöchentlich an den Dienstgeber abzuführen.

(3) Bis zur Abfuhr an die einhebende Stelle ist der vom Dienstgeber einbehaltene oder an ihn abgeführte Beitrag des Dienstnehmers ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut. Der Beitrag des Dienstnehmers gilt als im Abzugswege einbehalten, wenn dem Dienstnehmer nur das um seinen Beitrag verkürzte Entgelt ausbezahlt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10011275

Dokumentnummer

NOR12145435

alte Dokumentnummer

N9195239283L

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