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§ 2 Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Beitragspflicht.

§ 2.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

  1. a) Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben;
  2. b) die Dienstgeber, soweit deren Dienstnehmer beitragspflichtig sind;
  3. c) die Auftraggeber der beitragspflichtigen Heimarbeiter.

(2) Ist ein beitragspflichtiger Dienstnehmer (Heimarbeiter) gleichzeitig bei mehreren beitragspflichtigen Dienst(Auftrags)gebern beschäftigt, so besteht die Beitragspflicht auf Grund von Dienst(Auftrags)verhältnissen zu den Dienst(Auftrags)gebern, bei denen eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte erliegt, nur dann und insoweit, als die Summe zweier oder mehrerer Entgelte (Abs. 1 lit. a) den im gegebenen Fall in Betracht kommenden Höchstbetrag nach § 3 Abs. 1 nicht überschreitet; hiebei sind Lohnsteuerkarten für Entgelte nicht zu berücksichtigen, die eine Beitragspflicht nicht begründen.

(3) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind:

  1. a) Lehrlinge;
  2. b) Dienstnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für die das Landarbeitsgesetz, 1984, BGBl. Nr. 287, gilt, sowie Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;
  3. c) Dienstnehmer, die neben Diensten für die Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes Dienste für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen;
  4. d) Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist;
  5. e) Dienstnehmer (Heimarbeiter), die wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG. von der gesetzlichen Krankenversicherung oder, soweit eine solche nicht in Betracht kommt, von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind;
  6. f) Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden die Vorrechte der Exterritorialität zustehen oder, soweit sie als Angehörige konsularischer Vertretungsbehörden oder auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, von der Lohnsteuer befreit sind.
  7. g) Dienstgeber, soweit ihre Dienstnehmer gemäß lit. f von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

(4) Für Dienstnehmer, die bei einem der im § 5 Abs. 1 genannten Versicherungsträger in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, besteht die Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz nicht, solange für den Dienstnehmer ein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht fällig wird.

Schlagworte

Dienstgeber, Auftragsgeber, Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis, BGBl. Nr. 287/1984, BGBl. Nr. 40/1955

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10011275

Dokumentnummer

NOR12145433

alte Dokumentnummer

N9195239281L

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