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§ 1 Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1952

Wohnbauförderungsbeitrag.

§ 1.

Zur Förderung der Errichtung von Kleinwohnungshäusern ist ein Wohnbauförderungsbeitrag (im folgenden „Beitrag“ genannt) an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zu leisten.

Schlagworte

Wohnfond, Siedlungsfond

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10011275

Dokumentnummer

NOR12145432

alte Dokumentnummer

N9195239280L

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