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§ 7 Beschußgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1984

§ 7.

(1) Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so ist sie ohne Beschußzeichen, jedoch mit der Protokollnummer versehen, zurückzugeben.

(2) Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben werden können, so sind die mangelhaften Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10011273

Dokumentnummer

NOR12145407

alte Dokumentnummer

N9195141674L