vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Beschußgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1951

§ 6

(1) Zum Endbeschuß sind alle jene Waffen zuzulassen, deren Abmessungen den zu erwartenden Beanspruchungen entsprechen und die keine die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel erkennen lassen.

(2) Ferner haben die Handfeuerwaffen Kennzeichen aufzuweisen, welche über den Ursprung der Waffe, über die Qualität des verwendeten Laufmaterials und über die Patronenart Aufschluß geben, für die die Waffe eingerichtet ist.