§ 20
Als nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erprobt gelten Handfeuerwaffen, die vor Inkrafttreten desselben von einem österreichischen Beschußamt mit gültigen Beschußzeichen versehen worden sind.
§ 20
Als nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erprobt gelten Handfeuerwaffen, die vor Inkrafttreten desselben von einem österreichischen Beschußamt mit gültigen Beschußzeichen versehen worden sind.