III. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 15
Welcher Vorgang von den Beschußämtern bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen und Patronen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen einzuhalten ist, wird in einer Beschußvorschrift festgelegt.
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