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§ 15 Beschußgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1951

III. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 15

Welcher Vorgang von den Beschußämtern bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen und Patronen sowie bei der Anbringung der Beschußzeichen einzuhalten ist, wird in einer Beschußvorschrift festgelegt.

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