§ 14
Die näheren Bestimmungen über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen und über den Vorgang bei deren Einfuhr werden durch Verordnung festgelegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 14
Die näheren Bestimmungen über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen und über den Vorgang bei deren Einfuhr werden durch Verordnung festgelegt.
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