§ 14
Die näheren Bestimmungen über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen und über den Vorgang bei deren Einfuhr werden durch Verordnung festgelegt.
§ 14
Die näheren Bestimmungen über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen und über den Vorgang bei deren Einfuhr werden durch Verordnung festgelegt.