§ 9.
(1) Lager- und Transportbehälter müssen geeicht sein, wenn sie als Meßgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter, in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen.
Schlagworte
Lagerbehälter
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145306
alte Dokumentnummer
N9195016606J
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